Dekarbonisierungs-Strategie Industriestrompreis

zuletzt aktualisiert am 20. August 2026

Dekarbonisierungs-Strategie – alle Informationen auf einen Blick

Mit der Antragsstellung verpflichtet sich das Unternehmen mindestens 50% der gewährten Beihilfe in eine oder mehrere Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Dabei gibt es insgesamt 4 Kategorien von Maßnahmen. Die Maßnahme(n) müssen innerhalb von 4 Jahren nach Gewährung der Beihilfe umgesetzt werden. Andernfalls droht eine Rückzahlung mit Verzinsung.

Die jeweilige Maßnahme muss in Deutschland umgesetzt werden und es darf keine andere Beihilfe (z.B. Modul 3 BAFA) dafür beantragt werden.

Um die Maßnahmen nachzuweisen, verlangt die BAFA eine aussagekräftige Beschreibung der Maßnahme unter Angabe des Umsetzungszeitpunkts und Umsetzungsort. Auf Verlangen der BAFA sind Rechnungen, Abnahmeprotokolle, Bestellungen und technische Unterlagen nachzuweisen.

Photovoltaikanlage auf einem Industriedach als Dekarbonisierungsmaßnahme

Kategorie 1

Maßnahmen zur Steigerung der Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien

Hierunter fallen sowohl direkte Investitionen in Anlagen wie Photovoltaik, Windkraft, Geothermie oder die Modernisierung von Wasserkraftwerken als auch Kosten aus neu abgeschlossenen Stromlieferverträgen (PPA) oder Wärmeabnahmeverträgen, sofern diese der Finanzierung neuer oder modernisierter Anlagen dienen. Entscheidend ist dabei, dass weder die Anlage selbst noch der eingespeiste Strom eine EEG-Vergütung oder sonstige Beihilfe erhält. Verträge gelten nur dann als neu, wenn sie nach dem 1. Januar 2026 geschlossen wurden, und angerechnet werden können ausschließlich die tatsächlich entstandenen und abgerechneten Kosten innerhalb des 48-monatigen Investitionszeitraums.

Kategorie 2

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich auf den Strombedarf auswirken

Diese Kategorie umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die sich zumindest mittelbar auf den Strombedarf auswirken müssen – reine Erdgas- oder Öleinsparungen zählen also nicht. Typische Beispiele sind hocheffiziente Motoren, Pumpen und Antriebe, der Austausch gasbefeuerter Öfen durch Induktionsöfen, die freiwillige Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 (sofern hierzu keine gesetzliche Pflicht besteht), die Nutzung und Verstromung industrieller Abwärme etwa über Wärmepumpen oder ORC-Anlagen sowie Maßnahmen zur Kreislaufführung von Prozessgasen und Rohstoffen.

Weitere Beispiele sind etwa die Eliminierung von Druckluftleckagen, den Einbau von Messtechnik für das Energiemanagement oder Wärmerückgewinnungssysteme für Kompressoren.

Kategorie 3

Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität, die geeignet sind, eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale zu ermöglichen

Die dritte Kategorie zielt auf die Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität ab, also darauf, dass Unternehmen ihren Stromverbrauch an markt- oder netzseitige Preissignale anpassen können. Hierzu zählen Investitionen in Energiespeicher jeglicher Art (Strom-, Wärme-, Kälte- oder Druckluftspeicher), die Elektrifizierung fossiler Prozesse etwa durch Wärmepumpen oder Elektrodenkessel, der Aufbau intelligenter Mess- und Steuerungsinfrastruktur, Investitionen in Wasserstoff und Elektrolyseure sowie Elektromobilität einschließlich Ladeinfrastruktur. Bei der Anschaffung von Personenkraftfahrzeugen gilt eine Besonderheit: Nur reine Batterieelektrofahrzeuge mit bidirektionaler Lademöglichkeit (Vehicle-to-Home oder Vehicle-to-Grid) werden anerkannt, nicht jedoch Hybride oder Fahrzeuge mit Range Extender.

Kategorie 4

Maßnahmen zur Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung

Die vierte Kategorie betrifft schließlich die Infrastrukturmodernisierung und -erweiterung, worunter insbesondere die Ertüchtigung von Netzanschlüssen, der Ausbau interner Netzinfrastruktur zur Integration erneuerbarer Energien und netzdienliche Maßnahmen wie Blindleistungsbereitstellung fallen. Auch vom Netzbetreiber erhobene Baukostenzuschüsse können hier angerechnet werden.

Kontakt

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